Wer erbt?

Gibt es eine wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), regelt dies die Erbfolge.

 

Ohne Testament/Erbvertrag greift die sog. Gesetzliche Erbfolge, die nach Verwandten- und Ehegattenerbrecht unterscheidet.

Im Verwandtenerbrecht wird nach Ordnungen vererbt:

 

  1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel …
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen …
  3. Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen, Cousins …
  4. Ordnung: Urgroßeltern, Urgroßtante, Urgroßonkel
  5. Ordnung: fernere Ordnungen (entfernte Verwandte)

 

Sobald nur ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung existiert, schließt dieser alle übrigen Verwandten aus.

Bsp.: Hatte der Erblasser ein Kind, so verdrängt er alle Verwandten der anderen Ordnungen (Eltern, Geschwister, …).

Innerhalb einer Ordnung schließt ein Angehöriger die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus.

Bsp.: Das Kind des Erblassers verdrängt sein Kind (Enkel des Erblassers).

 

Der Ehegatte bzw. der Lebenspartner (LPartG) erbt neben Erben der 1. Ordnung ½ und neben Erben der 2. Ordnung und Großeltern ¾, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Neben anderen Verwandten wird der Ehegatte Alleinerbe.

Haben die Ehegatten in Gütertrennung gelebt und hinterlässt der Erblasser ein oder zwei Kinder, so erben diese und der Ehegatte zu gleichen Teilen.

Bei Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung ¼, neben Erben der 2. Ordnung und Großeltern ½.