Befürchten Sie Erbschaftsteuer zahlen zu müssen? Dann sollten Sie zunächst hinterfragen, ob nicht bereits der gesetzliche Freibetrag „hilft".
Der jeweilige Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis des Steuerpflichtigen (Erbe/Vermächtnisnehmer) zum Erblasser.
Steuerfrei bleibt für ... | ...ein Erwerb in Höhe von |
Ehegatten |
500 000 Euro |
Kinder/Stiefkinder | 400 000 Euro |
Enkel | 200 000 Euro |
Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 100 000 Euro |
alle anderen | 20 000 Euro |
Sollte Ihr Erwerb über dem Freibetrag liegen, lohnt sich eine konkrete Berechnung, bei der Sie fachkundigen Rat einholen sollten.
Hierbei wird zu berücksichtigen sein:
Es gibt eine Reihe von Steuerbefreiungen. Zu den „populärsten" Steuerbefreiungen gehören:
Das selbst genutzte Familienheim und der Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen.
Erhält man durch Schenkung oder Erbschaft vom Ehegatten/Lebenspartner (LPartG) bzw. von den Eltern ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dieser Erwerb steuerfrei sein. Über die einzelnen Voraussetzungen beraten wir Sie gern. Eine Einzelfallprüfung wird zeigen, ob eine Steuerbefreiung gegeben ist.
Steuerfrei bleiben unter Umständen 85 % des Erwerbs von Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt
(Behaltensfrist) und innerhalb von fünf Jahren (Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb die Lohnsumme nicht unter 400 % der Ausgangslohnsumme sinkt.
Der Erwerber kann auch zur siebenjährigen Behaltensfrist optieren und somit einen 100 % - igen Verschonungsabschlag erreichen (steuerfreier Erwerb). Er muss dann zusätzlich innerhalb von sieben
Jahren eine Mindestlohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme erreichen.
Nach Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung der Steuerbefreiungen und Abzug der Freibeträge entscheidet die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Steuerpflichtigen (Erbe/Vermächtnisnehmer) zum Erblasser/Schenker:
Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern usw.) bei Erwerb von Todes
wegen
Steuerklasse II: Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- u.- Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene
Ehepartner
Steuerklasse III: alle übrigen Personen (Lebenspartner [LPartG], nichteheliche Lebensgefährten, Freunde)
Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich ... Euro |
Prozentsatz | in der | Steuerklasse |
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
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